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1. Handfibel zum Lesenlernen - S. 31

1868 - Erlangen : Palm & Enke
Gelang die schöne That. Das Aug' mit süßen Thränen angefüllt, legt er's zu seines Fürsten Füßen. Freund, sprach der Fürst, du bist belohnungs- werth: Hier nimm noch mehr, als du begehrt. Nein, sprach der Arme, Gott hat mir schon gelohnt. Daß er die That gelingen ließ; daß verschont Vom Feuertod' ich und das arme Würmchen blieb. Wozu noch mehr? ich thats dein armen Kinde nur zu lieb. Verkaufen durft ich ja mein Leben Für einen Beutel Goldes nicht. Sie mögens ärmern Leuten geben; Das, was ich that, war meine Pflicht: Und jetzt bin ich dadurch so reich. Und fühl in mir ein Himmelreich. Mcrkts euch: cin Herz, von Edelmmh bewohnt, Wird durch sich selbst am herrlichsten belohnt. 32. Der Undankbare. Ein armer Knabe, der weder Vater noch Mutter mehr hatte, wurde von einem mitleidigen Manne, Namens Gutherz, an Kindesstatt ange^ nommen, und genoß von demselben so viel Gutes, als er kaum von seinen eigenen Eltern hätte er- warten können. Anfangs gestel es dem Knaben recht wohl, und er that seinen guten Pstege-Eltern alles zu Gefallen, was er ihnen nur an den Augen absehen

2. Die allgemeine Geschichte für Schule und Haus - S. 140

1827 - Erlangen : Heyder
140 nämlich glaubien, aus dem Schahs der überflüssigen Verdienste Christi und der Heiligen, auch denen für ihr Geld etwas abgeben zu können, die mit ihrer eig- neu Frömmigkeit den Himmel nicht erreichen möchten. Nun wollte man aber lheils wissen, daß das Geld vom Papste nicht immer zu dem rechten Zweck ver- wendet werde, theils trieben es die General- und Uuterablaßpachter mit diesem Sündenkilgungssond so bunt, daß der letzte Rest der Sittlichkeit und Fröm- migkeit dadurch in Gefahr zu kommen schien. Diesen Uebelsiand bemerkten, fast zu gleicher Zeit, der Predi- ger Ulrich Zwingli in Zürich und der Augustiner Mönch und Professor der neuen Universität von Wittenberg, D. Martin Luther, zu Etsleben 1463 geboren. Beide Männer ereiferten sich höchlich über eines Samsons, eines Tezels Ablaßhandel, und predigten und schrieben stark dagegen; besonders schlug Luther am Zi. Oktober 1517 nach akademischer Weise Q5 These'6 oder Satze an, zu einer öffentlichen Disputation gegen den Ab- laßkram; zumal da er durch.eifriges Studlren in der Drbel gesunden hatte, daß dort von diesem und ähnli- chen Dingen nichts oder gar das Gegentheil geschrie- den stehe, und eine frühere Reise nach Nom, ihn von der Heiligkeit des Papstes und der, römischen Curie nicht genugsam hatte überzeugen mögen. Als nun gar der Cardinal von Gaeta (Cajetan) zu Augsburg Lu- thern nicht recht beschwichtigen konnte; (Man mußte Luthern um seines Kurfürsten Friedrich des Weisen wil- len schonen, der nach Maximilians Tode das Reichs- vicariat verwaltete und auf die Kaiscrwahl den wich- tigsten Einfluß hatte, ja selbst Kaiser geworden wäre, wenn er die Wahl nicht auf Karln von Spanien ge- leitet halte) als Disputationen (wie die mit Eck zu Leipzig) und gütliche Vorstellungen nichts helfen woll- ten: so mußte Leo X. wohl mit der Bannbulle gegen Luther und seine Anhänger auftreten, wogegen dieser wieder die Bulle und das canonische Recht ins Feuer warf, und nun in Predigten und Schriften, die wegen, der Kühnheit und Popularität der Sprache schnell ver- breitet wurden, auf eine gründliche Verbesserung der Kirche uttd ihrer Lehren drang, was vor 5 Jahren sein

3. Die allgemeine Geschichte für Schule und Haus - S. 207

1827 - Erlangen : Heyder
207 Königs von Holland zugewiesen, bet* richtiger', mit Frankreich selbst verbunden wurde. — Aber die Usur- pation von Spanien geschah ohne Kenntniß des Lan- des und der Nation, die in einem fast allgemeinen und von den Engländern unterstützten Aufstande aus- wogte, der die französischen Heere und Finanzen verschlang. Bevor aber Napoleon selbst nach Spanien gehen konnte, mußte er sich auf dem Congreß von Er- furt 1808 durch Verständigung mit Rußland und Oestreich den Rücken decken; der Friedensantraq an England aber, der von dort geschah, war wohl nur zum Schein grthan. Allein während Napoleon in Person nach Spanien ging, seinen Bruder in Madrid einführte, und die Engländer vertrieb; während er dem Papst erst einen Theil seines Gebietes, dann (180y) den ganzen Kir- chenstatt entriß (zwar schleuderte der Papst den Bann gegen Napoleon, allein er mußte, als erster Cardinal betrachtet, ins südliche Frankreich wandern, und Rom wurde zweite Stadt des Reiches) und mit dem fran- zösischen Reiche vereinigte, welches Schicksal auch be- reits Savoyen, Piemont und Genua, Toskana, Parma, Piacenza gehabt hatten: wurden wieder in Oestreich große Rüstungen, (zum erstenmal trat auch die alt- deutsche Landwehr wieder ins Leben), betrieben. Es galt der Wiederherstellung Oestrichs vor 1805, der Zerbrechung der angelegten Fesseln und der Abwehr neuer. Aber so rechtlich der Kampf, so groß die An- strengung dazu war: einem einzelnen Schnitter war es nicht vergönnt, das große Erntefeld französischer Eroberungen abzumähen. Die aufgeforderten deutschen Fürsten traten scheu zurück, und nur die ehrlichen Tiroler zeigren, daß sie rhr altes mildes Erzhaus nicht vergessen hatten. Doch überschritten die östreichischen Heere, unter des Kaisers Brüdern Karl, Johann und Ferdinand, die deutschen, ttaliänischen und polnischen Gränzen; allein die Tage bei Abensberg (20- April 180y), Landshut (21. Apr.), Eckmühl (22. Apr.), Regensburg (25. Apr ) nökhigten den Erzherzog Karl zum Rückzüge nach Böhmen. Napoleon besetzre (rz, Mai) Wien, wurde jedoch von Karl bei Aspern uns

4. Die allgemeine Geschichte für Schule und Haus - S. 220

1827 - Erlangen : Heyder
220 eine Cortes-Verfassung (ly. März 1812) gegeben. Allein der am 3. März 1814 die Rückkehr in sein Königreich antretende König nahm diese, die königliche Gewalt völlig lähmende, zu repnblicanische Constitution nicht an, versprach aber selbst seinem Volke eine Ver- fassung zu geben. Als diese aber nicht nur ausblieb, sondern auch mit Nichtbeachtung aller helleren Ideen, welche in einem so muthigen Kackpfe dem Volke ge- worden sein mußten, die Mönchsorden und Klöster, die Jesuiten, die Inquisition mit der Folter, die furcht- barste geheime Polizei, wieder hergestellt, alle Anhän- ger der Iosephtnischen Regierung (Iosephtnos, Afrance- sados) gleich sehr wie die Liberalen oder Corlesfreunde schrecklich verfolgt wurden; als Handel und Finanzen und Staatscredit immer tiefer sanken, dle Heere nicht bezahlt wurden, in 5 Jahren 25 Minister wechselten, und der König nur ein Werkzeug seiner nächsten Umge- bungen (der Camarilla) zu sein schien: weigerte sich endlich das Heer in Kadix sich nach Amerika einschlffen zu lassen (1. Jan. 1820), unter Vorgang Luirogas und Riegos, und verlangte die Cortescorrstitutton von 1812. So allgemein verlautete bald im ganzen Lande derselbe Wunsch, daß endlich (7. März 1820) Ferdi- nand diese Verfassung beschwören mußte. Die Corres, aus 70000 Seelen einer, wurden vom Volke gewählt, und bildeten nur Eine Kammer; sie hatten säst die ganze Regierungsgewalt in den Händen. Die großen Veränderungen, welche nun in Spanien begannen, die Abschaffung der Inquisition mit ihren Foltern, der Klöster bis auf 14, der Jesuiten, Majorate u. s. w. gehören der inner» Geschichte Spaniens an. Es fehlte aber Einheit im Lande, und weder der Adel und die Geistlichkeit, noch der von letzterer bearbeitete Bauern- stand, waren mit der Constitution zufrieden; am wenig- ' sten die großen auswärtigen Mächte, welche, da die Sicherheit des Königs täglich mehr gefährdet schien, und eine Gegenrevolution am 7. Juli 1822 nur ein frucht- loses Blutbad in Madrid erzeugte, endlich auf dem Congresse'zu Verona (Oct. 1822) Frankreich ver- anlaßten, den bereits gegen Spanten zusammengezoge, nen Santtätscordon in ein völliges Iuvasionsheer zur

5. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 531

1791 - Erlangen : Bibelanst.
531 zahlest, wie sie sich verhalt, oder wie sie geschehen ist; denn wenn du etwas verschweigest: so kannst du dei- nen Advocaten zu einer unrichtigen Klage, und den Richter zu einem falschen Urtheil, bcyde zu deinem eigenen Schaden, verführen. 6) Wenn die Klage vorgebracht worden ist, fo wird ein Termin oder ein gewisser Tag bestimmt, an welchem der Richter die Streitsache vornehmen will; da wird der Klager und Beklagte cüirt oder vorgela- den. Denke wohl darauf, daß du den Tag nicht ver- gissest , oder versäumest, an welchem du vor Gericht erscheinen sollst; das wenigste ist, daß du die Termins- kosten zahlen mußt. 7) Der Richter wird^zuerst die Güte versuchen; beweise dich da nicht halsstarrig oder widerspenstig; laß lieber etwas von deinem Recht oder deiner Sache fahren, damit du Frieden erhältst und von fernem Unkosten befreyt bleibest : ist es aber deinem Gewissen nicht gemäß, die Klage fallen zu lassen, und kannst du dich in der Güte nicht mit deinem Gegner verglei- chen; so treibe nur deine Forderung nicht zu weit, sondern laß dich zum Frieden geneigt finden; z. E. bist du beleidiget worden ; so sey mit einer Ehrener- klärung zufrieden; ist dir jemand etwas schuldig, dafür ec auch Zinnsen geben sollte, nimm lieber das Kapital und laß die Zinnsen fahren; und-so mache es auch in andern Fallen. 8) Wenn du jemand verklagen willst, und z. E. eine Forderung hast oder ihm etwas zeihest oder Schuld giebst , dadurch er dich betrogen oder beleidiget habe: so mußt du schon zuvor darauf denken : ob du dieß auch beweisen könnest. Kannst du es nicht recht beweisen : so sey lieber stille, sonst kannst du Unko sten und Schaden obendrein haben. Ll 2 B. Rc-

6. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 532

1791 - Erlangen : Bibelanst.
5zl B. Regeln für den Beklagten. 1) Wenn jemand eine Klage wider dich hat: so prüfe dich wohl, ob das, worüber er Klage führt, wahr sey. Hat die Sache seine Richtigkeit: so suche ihn zufrieden zu ftetten. Sage ihm, daß du nicht hattest die Meynung gehabt, ihn zu beleidigen, daß du ihm den Schaden ersetzen, oder die Schuld bezah- len wollest. 2) Glaubest du aber, daß der andere mit Un- recht , vielleicht nur aus Haß oder aus einer Unrechten Meynung dich verklage : so suche ihn von seinem Un- recht oder Jrrthum zu überführen. Nimm einige recht- schaffene Männer zu dir, die unter euch die Sache zu schlichten oder beyzulegen sich Mühe geben : hilft das nichts; so mag er dich verklagen. Erscheine auf den Tag der Citation oder Vorla- dung zur rechten Zeit, damit du deine Sache nicht ver- dächtig machest ; erzähle unverholcn dem Richter alles, was geschehen ist, oder wie die Sache steht, daß man dich ja keiner Unwahrheit überführen könne. Lügen im Gericht ist sehr sündlich und strafwürdig, und ziehet dir nachihcilige Folgen in der Hauptsache zu. 4) Wenn nun dein Gegenpart doch bey der Kla- ge verharrt: so fordere du den Beweis von dem, was er sagt; denn wer etwas im Gerichte behauptet, was nicht rechtlich vermnthet werden kann, der muß es beweisen. 5) Wenn nun der Gegner seinen Beweis fübrt, daß dicß oder jenes geschehen sey: so wirst du wohl wissen, ob du nicht einen Gegenbeweis zu fübren im Stande bist. Kannst du dieses mehr, und ist deines Gegners Beweis richtig, warum sollst du ahn nicht gelten lassen ? Vielleicht hast du dich geirrt; ergicb dich

7. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 533

1791 - Erlangen : Bibelanst.
dich und endige den Streit. Bringt er aber keinen tüch- Ligen Beweis vor, so beharre auf deinem Rechte. C. Wie man in Gerichten Beweiß führen müsse. 1) Man kann im Gericht auf mancherlcy Art den Beweiß führen, z. E- daß einer dir etwas schuldig scy, kannst du beweisen mit seinem Schuldbrief, nur muß derselbe wenigstens zwey Jahr alt seyn, denn ehe und bevor er dieses gesetzliche Alter erreicht hat, beweißt er nichts. (Siehe oben S. 514°) Macht dir jemand den Besitz eines Hauses streitig : so kannst du es mit dem Kaufbrief oder andern Urkunden, mit dem Steuerbuch und dergleichen beweisen, daß es dein scy. Ist der Beweiß in den Urkunden und Schriften deines Gegners enthalten: so kannst du bitten, daß ibn der Richter dazu anhalte, er soll die Urkunden herausgeben. 2) Behauptet einer, du seyst ihm etwas schul- dig: so kannst du fordern, daß er dir es beweisen sott ; aber du kannst ihm auch beweisen, daß du ihm nichts schuldig seyst, wenn du ihm die Quittung vor- zeigest , die er dir über dje Zahlung gegeben hat; je- doch wird erfordert, daß die Quittung wenigstens dreysig Tage alt sey. Denn belangt er dich binnen dreystg Tagen, und dp legst ihm seine Quittung vor, so kann er sagen: er hatte dir die Quittung Ln Hoff- nung der Zahlung ausgestellt, batte aber keine Zah- lung erhalten , und du müßtest nun die geschehene Zah- lung auf andere Weise darthun. 8) Wenn nichts Schriftliches vorhanden ist, da- mit man den Beweis führen kann: so muß man auf Zeugen denken ; aber es müssen tüchtige Zeugen seyn. Untüchtige Zeugen sind : Unmündige, Ll 3,' Blinde,

8. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 535

1791 - Erlangen : Bibelanst.
dich zuvor wohl, ob du deiner Sache gewiß seyest. Denn, wenn er nicht schwören will, kann er dir den Eid nun auflegen oder zurückschieben. 7) Sagt er nun: er wisse die Sache nicht mehr recht gewiß , er könne nicht schwören : so wird der Richter schon das Weitere verordnen. Schiebt er den Eid dir zurück, und will, daß du schworen sollst: so kannst du es thun ohne Verletzung deines Gewissens. 8) Hat aber dein Gegner den Eid übernommen und versprochen, denselben in einer gewissen Frist zu schwören, und schwört ihn dann nicht : so wird die Sache angesehen, als wenn er sie als wahr eingeftan- den hatte. 9) Die Eide sind mancherlei). Giebt man dir et- was schuld, das du nicht gethan hast: so kannst du, wenn es vom Richter verlangt wird, einen Reinigungseid schwören, und damit beweisen, daß du es nicht gethan habest. 10) Solltest du nur einen halben Beweiß z. E. nur durch einen einzigen tüchtigen Zeugen geführt ha- den : so kannst du, wenn cs verlangt wird, den E r f ü ll u n g s e i d schwören. Forderst du die Ver- gütung des Werths einer Sache, um die dich der Be- klagte vorsätzlich oder durch sein unverzeihliches Ver- schulden gebracht hat, so kannst du, wenn es dir an andern Beweißmitteln fehlt, zur eidlichen Schatzung deiner Sache gelassen werden, welches man den Wür- derungseid nennt. Sollst du ein Zeugniß vor Ge- richt ablegen und der Richter fordert von dir einen Eid, daß du die Wahrheit sagen wollest, so mußt du, da du die Wahrheit zu sagen schuldig bist, auch den Zeugeneid schwören. Ll 4 n) Zu-

9. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 540

1791 - Erlangen : Bibelanst.
I 54° Xxx. Vom guten christlichen Verhalten, vor, bey und nach dem Proceß. 1) Fange keinen Proceß aus Eigensinn, aus bos- hafter Rache, aus Stolz, um nur Recht Zu haben, aus Geiz, um kleiner Vortheile willen, oder aus an- dern verwerflichen Absichten an. 2) Beweise dich gegen deinen Gegner nicht feind- selig; begegne ihm nicht grob und unfreundlich im Ge- richt, schmähe und lästere ihm nicht, mache ihm keine harten Vorwürfe wegen ehmaligcr Sünden, die aber zu deiner Klage gegen ihn nicht gehören; zeihe ihn kei- ner Sache, die er nicht schuldig ist; bediene dich kei- nes unerlaubten Mitte s, den Richter zu gewinnen- zürne nicht mit deinem Widerpart, sondern vergebe ihm in deinem Herzen, wenn er dich beleidiget hat, damit Sott auch dir vergeben könne. 3) Manche meynen, sie können nicht zum heiligen Abendmahl gehen, so lange sie einen Proceß hatten, weil sie mit ihrem Ge-gner nicht einig waren; aber wie? wenn sie nun wahrend der Zeit stürben, könnten sie selig werden? Merke also die Regel: sey nur der bö- sen Sache deines Gegners Feind, aber der Person Freund; deswegen habt ihr den Streit der Obrigkeit übergeben, daß ihr mit einander in Friede und christli- cher Liebe leben könnt. 4) Wenn du den Proceß gewonnen hast, so werde nicht hochmüthig, und rühme dich nicht; verachte und verspotte deinen Gegner nicht; werde nicht streitsüchtig und denke nicht, du mußt immer gewinnen; schreibe auch den ^ieg nicht deiner Klugheit zu, sondern danke Gott \

10. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 113

1791 - Erlangen : Bibelanst.
Hz Sittenlchren und Klugheitsregeln. ^ap. I!. i) Wie hoch die von Gott gesetzte Obrigkeit zu achten sey. t^te vielen und großen Wohlthaten, welche wir in '****' unserm deutschen Vaterlande genießen, haben wir vornehmlich der weisen und gütigen Fürsorge der Re- genten und ihrer Rache, dann auch andern obrigkeitli- chen Personen zu danken. Sie haben Künste und Hand- werker unterstützt; sie haben dieaecker und Wiesen des Landes den Unterthanen zum Bau übergeben und anver- traut; sie haben sehr viele nützliche Einrichtungen ge- macht und bisher erhalten. Unter den Menschen, die in einer Stadt oder in einem Dorfe beysammen wohnen, entstehen gar sehr oft Streitigkeiten. Einer beleidigt oder vervortherlt den andern: wenn keine Obrigkeit Ware, was für Unruhen und für langwierige Zwistigkei- ten würden entstehen; wie würden die Schwachem un- terdrückt , um das Ihrige gebracht, beleidiget und ver- folget werden? O wie gut lst es, daß Gott die Obrrgf keit darzu verordnet hat, Friede und Eintracht unter den Menschen zu erhalten! Die Obrigkeit sorget da- für, daß uns das Unsrige nicht von Dieben und Räu- bern genommen; daß unser Leib von bösen Menschen und Mördern nicht verletzt; daß die Sicherheit auf den Straffen erhalten, und auch, wenn Krieg entsteht, der Unrerthan durch Soldaten beschützet wird. Sollten wir Gott nicht danken, der uns alle diese großen Wohl- thaten durch die Anordnung der Obrigkeit bisher er- wiesen hat? Was sind wir diesen Vätern und Versor- gern der Unterthanen schuldig? Ihre guten Verordnun- gen würden uns ja nichts nützen, wenn wir sie nichtbe- H folg-
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